§ 1 ITZBundG

Errichtung, Sitz, Außenstellen

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(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird das Informationstechnikzentrum Bund in eine bundesunmittelbare nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt (Bundesanstalt). Sie ist eine Bundesoberbehörde und trägt die Bezeichnung „Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)“.

(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn. Sie kann Außenstellen als Hauptstellen oder Nebenstellen einrichten.

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