§ 7 IZÜV
Besondere Pflichten des Inhabers einer Erlaubnis oder einer Genehmigung
↗ Links
- 1.
- die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten,
- 2.
- die Maßnahmen zur Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen, die Maßnahmen zur Begrenzung der genannten Auswirkungen sowie die Maßnahmen zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse unverzüglich zu ergreifen sowie
- 3.
- weitere von der zuständigen Behörde angeordnete Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen, zur Begrenzung der Umweltauswirkungen sowie zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse erforderlich sind.
- 1.
- eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung,
- 2.
- sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Einleitungs- oder Genehmigungsanforderungen zu prüfen.
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis oder Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durchführungsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 10 erforderlich sind, soweit solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorhanden sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend.
Suchhilfen: Umweltbericht erstatten, Gewässerbenutzung melden, Genehmigungspflichten erfüllen, Umweltauswirkungen begrenzen, Jahresbericht Wasserrecht, Behördliche Anordnungen umsetzen, Inhalts‑ und Nebenbestimmungen einhalten, statten, füllen, weltauswirkungen, grenzen, ordnungen, setzen, halten