§ 8 JAktAV

Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist

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Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von den §§ 4 bis 7 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist zu dokumentieren. Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.

Suchhilfen: Aufbewahrungsfrist Beginn ändern, Speicherfrist abweichender Start, Fristbeginn Dokumentation, Aktenaufbewahrung Fristbeginn anpassen, Abweichende Fristsetzung, Fristbeginn bei Akten festlegen, Aufbewahrungsfrist abweichend bestimmen, passen, stimmen