§ 42 JArbSchG

Eingreifen der Aufsichtsbehörde

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Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen.

Suchhilfen: Gefährdung Jugendlicher Arbeit, Aufsichtsbehörde Meldung Gesundheit, Untersuchungspflicht Jugendlicher, Jugendarbeitsschutz Hinweis, Gefahr für Gesundheit am Arbeitsplatz, Jugendlicher Arbeitsuntersuchung