§ 47 JArbSchG

Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

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Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben eine Kopie dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

Suchhilfen: Jugendliche Beschäftigung informieren, Gesetzesbekanntmachung für Jugendliche, Aufsichtsbehörde Hinweis für Jugendliche, Arbeitsrechtliche Unterlagen aushängen, Informationspflicht Jugendbeschäftigung, Hinweis zur Aufsichtsbehörde im Betrieb, schäftigung, lagen, hängen