§ 7 JArbSchG

Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern

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Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
1.
im Berufsausbildungsverhältnis,
2.
außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.

Suchhilfen: Kinder Arbeit 7 Stunden, Jugendarbeit leichte Tätigkeit, Beschäftigung minderjähriger, Teilzeit für Jugendliche, Schulpflicht Ausnahmen Arbeit, Arbeitszeit Jugendliche max 35 Stunden, schäftigung, nahmen