§ 21 JAVollzO

Ausgang und Ausführung

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Fordern wichtige unaufschiebbare Angelegenheiten die persönliche Anwesenheit des Jugendlichen außerhalb der Anstalt, so kann der Vollzugsleiter ihm einen Ausgang gestatten oder ihn ausführen lassen. § 20 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

Suchhilfen: Jugendlicher Ausgang, Ausgang beantragen, Vollzugsleiter Erlaubnis, Jugendliche ausführen lassen, Ausgang außerhalb Anstalt, dringende persönliche Angelegenheit, Jugendlicher Freigang, Ausgangsgenehmigung, antragen, führen, gangsgenehmigung