§ 8 JAVollzO
Behandlung
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(1) An den Jugendlichen sind während des Vollzuges dieselben Anforderungen zu stellen, die bei wirksamer Erziehung in der Freiheit an ihn gestellt werden müssen.
(2) Der Jugendliche ist mit "Sie" anzureden, soweit nicht der Vollzugsleiter etwas anderes bestimmt.
(3) Alle Mitarbeiter haben wichtige Wahrnehmungen, die einen Jugendlichen betreffen, unverzüglich dem Vollzugsleiter zu melden.
Suchhilfen: Jugendliche ansprechen, Anforderungen an Jugendliche im Vollzug, Meldepflicht Mitarbeiter Jugendlicher, Umgang mit Jugendlichen im Strafvollzug, Anrede Jugendlicher im Gefängnis, Jugendliche Behandlungsvorschriften, Vollzugsleiter Hinweispflicht, sprechen, forderungen, handlungsvorschriften