§ 101 JGG

Widerruf

📖

Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem Urteil oder nachträglich durch Beschluß die Beseitigung des Strafmakels. In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf absehen.

Suchhilfen: Strafmakel widerrufen, Strafregistereintrag rückgängig machen, Tilgung des Vermerks aufheben, Strafregistereintrag erneuern, Vorzeitige Tilgung rückgängig, Strafregistereintrag wieder aktivieren, Strafmakel erneut eintragen, Strafregistereintrag wieder eintragen, heben, tragen