§ 112e JGG
Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
📖
↗ Links
In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden.
Fußnoten
Vierter Teil (§§ 112c bis 112e): Gilt nicht in Berlin gem. § 123 Satz 1