§ 52 JGG
Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest
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Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil aussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird.
Suchhilfen: Jugendarrest nicht vollstrecken, Haftzeit anrechnen, Jugendstrafe verkürzen, Strafzeit anrechnen, Jugendlicher Haftvollzug, Strafmilderung durch Haft, Jugendhaft anrechnen, rechnen, kürzen