§ 12 JVKostG
Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen
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Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet worden ist. In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
Suchhilfen: Kostenverzicht, Kostenpauschale nicht erheben, Kostenfreier Dokumentenversand, Kostenfreie Auslagen, heben, lagen