§ 21 JVKostG

Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben

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Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 10 ist entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Auskunft Forschungsvorhaben, Gebühr Justizregister, Datenabruf Wissenschaft, Kostenübernahme Forschungsdaten, Gegenleistung Registerauskunft, Kosten für Forschungsanfrage, leistung