§ 7 JVKostG
Fälligkeit bestimmter Auslagen
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Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Fälligkeit bestimmter Auslagen
Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.