§ 5 KüchMeistPrV
Handlungsspezifische Qualifikationen
↗ Links
- 1.
- Quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestimmen,
- 2.
- Anforderungsprofile, Stellenplanungen und -beschreibungen erstellen,
- 3.
- Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen und motivieren,
- 4.
- Mitarbeiter in deren Aufgabenbereich einführen, Arbeitsaufträge und Anweisungen erteilen und deren sachgerechte Ausführung überwachen,
- 5.
- Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen planen und veranlassen,
- 6.
- Mitarbeiter bezüglich Leistung und Verhalten beurteilen und qualifizierte Zeugnisse ausstellen.
- 1.
- Konzepte für Speisenangebote und gastronomische Dienstleistungen entwickeln,
- 2.
- Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Fremdvergabe entwickeln,
- 3.
- Arbeits- und Zeitplanung erstellen,
- 4.
- Kosten kalkulieren und Preise bilden,
- 5.
- Arbeitssicherheit sowie Hygiene- und Umweltschutzmaßnahmen gewährleisten.
- 1.
- Bezugsquellen erschließen und nutzen,
- 2.
- Angebote vergleichen und beurteilen,
- 3.
- Lebensmittel sachgerecht lagern,
- 4.
- Gebrauchsgüter sachgerecht für den Arbeitseinsatz vorbereiten und pflegen,
- 5.
- Hygiene- und Umweltschutzmaßnahmen anwenden und Energie wirtschaftlich einsetzen,
- 6.
- Erforderliche Investitionen begründen.
- 1.
- Rohstoff-, jahreszeit-, gast-, preis- und anlassbezogene Speisen planen und erläutern,
- 2.
- Speisen nach Wareneinsatz und Arbeitsaufwand bewerten,
- 3.
- Quantitativen und qualitativen Nährstoffgehalt von Lebensmitteln beurteilen,
- 4.
- Methoden zur Nährwerterhaltung anwenden,
- 5.
- Speisenangebote für eine nachhaltig gesundheitsbewusste Ernährung sowie die häufigsten ernährungsbedingten Krankheiten kennen.
- 1.
- Verkaufsfördernde Maßnahmen entwickeln,
- 2.
- Individuelle Angebote für besondere Anlässe erstellen,
- 3.
- Präsentationstechniken beherrschen,
- 4.
- Beratungs- und Verkaufsgespräche vorbereiten.
(6) Die Qualifikationsschwerpunkte gemäß den Absätzen 1 bis 5 sind jeweils in Form einer anwendungsbezogenen Aufgabe zu prüfen. Die Aufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsinhalte des jeweiligen Qualifikationsschwerpunkts mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Aufgaben soll für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 1 mindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 2 mindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 3 mindestens 90 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 4 mindestens 90 Minuten und für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 5 mindestens 60 Minuten betragen. Insgesamt soll die Prüfungsdauer 390 Minuten nicht überschreiten.
(7) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 mangelhafte Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezifisch und integriert durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Suchhilfen: Personalplanung erstellen, Arbeitsaufträge erteilen, Stellenbeschreibung anfertigen, stellen, teilen, fertigen