§ 9 KüchMeistPrV
Bewerten der Prüfungsleistungen
↗ Links
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
- 1.
- die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 4, 6 und 7 mit zwei Dritteln
- 2.
- die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einem Drittel.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Suchhilfen: Gastorientiertes Fachgespräch bewerten, Praktische Prüfung Punkte, Qualifikationsinhalte gewichten, werten