§ 6 KälteanlMstrV – Situationsaufgabe

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(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Kälteanlagenbauer-Handwerk. Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.

(2) Als Situationsaufgabe ist eine Fehler- und Störungssuche an einer Kälteanlage oder an einem Klimagerät unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation durchzuführen. Fehler und Störungen sind zu beheben und die Arbeiten zu dokumentieren.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KälteanlMstrV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 Abs. 84 V v. 18.1.2022 I 39

Ersetzt V v. 27.8.1979 I 1559 (KälteAnlBMeistPrV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026