§ 7 KÜO
Begriffsbestimmungen
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Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.
Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.