§ 1 KürschAusbV – Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Kürschner/Kürschnerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013