§ 3 KaFbMstrV – Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

📖 🔍

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
1.
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
2.
eine Situationsaufgabe nach § 6.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KaFbMstrV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2025 I Nr. 79

Ersetzt V 7110-3-153 v. 8.5.2003 I 668 (KaFbMstrV 2003)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026