Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 24.10.2022 I 1838
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Allgemeines
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Abschnitt 2 Zu § 2 des Gesetzes
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Abschnitt 3 Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
- § 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
- § 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
- § 5 Erteilung der Erlaubnis
- § 6 Sicherheitsleistung
- § 6a Überprüfung der Erlaubnis
- § 7 Änderung von Verhältnissen
- § 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
- § 9 Belegheft, Buchführung
- § 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust
- § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
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Abschnitt 4 Zu § 7 des Gesetzes
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Abschnitt 5 Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
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Abschnitt 7 Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes
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Abschnitt 8 Zu den § 11 und 12 des Gesetzes
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Abschnitt 9 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
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Abschnitt 10 Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes
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Abschnitt 11 Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes
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Abschnitt 12 Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes
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Abschnitt 13 Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes
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Abschnitt 14 Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes
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Abschnitt 15 Zu § 20 des Gesetzes
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Abschnitt 16 Zu § 21 des Gesetzes
- § 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
- § 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr
- § 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren
- § 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
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Abschnitt 17 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
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Abschnitt 18 Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Ab-satz 2 des Gesetzes
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Abschnitt 19 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
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Abschnitt 20 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
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Abschnitt 21 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung