Anlage KaffeeV 2001
(zu § 1 und § 2) Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3109
- 1.
- a)
- Rohkaffee:der von der Frucht- und Samenschale befreite ungeröstete Samen von Pflanzen der Gattung Coffea;
- b)
- Röstkaffee, Kaffee:gerösteter Rohkaffee, ungemahlen oder gemahlen, mit einem Wassergehalt von höchstens 50 Gramm in einem Kilogramm.
- 2.
- a)
- Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee, Instant-Kaffee:konzentriertes Erzeugnis, das mindestens 950 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält;
- b)
- Kaffee-Extrakt in Pastenform, Kaffee-Extrakt-Paste:konzentriertes pastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält;
- c)
- flüssiger Kaffee-Extrakt, Kaffee-Extrakt in flüssiger Form:konzentriertes flüssiges Erzeugnis, das 150 bis 550 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; es darf außerdem bis zu 120 Gramm ungebrannte oder gebrannte Zuckerarten in einem Kilogramm enthalten.
- 3.
- a)
- Zichorien-Extrakt, lösliche Zichorie, Instand-Zichorie:konzentriertes Erzeugnis, das mindestens 950 Gramm Zichorien-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; der Gehalt an nicht aus Zichorie stammender Trockenmasse darf 10 Gramm in einem Kilogramm nicht überschreiten;
- c)
- flüssiger Zichorien-Extrakt, Zichorien-Extrakt in flüssiger Form:konzentriertes flüssiges Erzeugnis, das 250 bis 550 Gramm Zichorien-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; es darf außerdem bis zu 350 Gramm ungebrannte oder gebrannte Zuckerarten in einem Kilogramm enthalten.