§ 114 KAGB
Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
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Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.
Fußnoten
(+++ § 114: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)
Suchhilfen: Anfangskapital unterschreiten, Eigenmittel unterschreiten, Meldepflicht Kapitalverlust, Kapitaluntergrenze melden, Gesellschaftsvermögen prüfen, Kapitalwert unterschreitet Anzeige, Verlust Eigenmittel melden, schreiten