§ 130 KAGB
Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
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Eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Fußnoten
(+++ § 130: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)
Suchhilfen: Anfangskapital unterschreiten, Eigenmittel unterschreiten, Meldepflicht Kapitalverlust, Kapitalmangel Anzeige Anleger, Kapitalunterdeckung melden, Eigenkapitaluntergrenze KAGB, Kapitalwert unterschreitet Pflicht, schreiten