§ 155 KAGB

Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

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Eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Fußnoten

(+++ § 155: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

Suchhilfen: Anfangskapital unterschritten, Eigenmittel zu wenig, Mindestkapital unterschreitet, Kapitaluntergrenze melden, Kapitalverlust Anzeige, Kapitalunterdeckung melden, Eigenkapitaluntergrenze, Kapitalmangel melden, schritten