§ 174 KAGB
Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der Anteile
↗ Links
- 1.
- Bankguthaben nach § 195, sofern diese täglich verfügbar sind, und
- 2.
- Derivate nach § 197 Absatz 1, sofern diese ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines Masterfonds keine Anteile an einem Feederfonds halten.
- 1.
- dem tatsächlichen Marktrisikopotenzial des Masterfonds durch den Einsatz von Derivaten im Verhältnis zur Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds oder
- 2.
- dem höchstmöglichen Marktrisikopotenzial des Masterfonds durch den Einsatz von Derivaten gemäß seiner Anlagebedingungen oder seiner Satzung im Verhältnis zur Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds.
(4) Werden die Rückkäufe oder wird die Rücknahme der Anteile eines Masterfonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den Feederfonds verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft abweichend von § 98 Absatz 2 Satz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 6 dazu berechtigt, die Rückkäufe oder die Rücknahme der Anteile des Feederfonds während des gleichen Zeitraums auszusetzen.
Fußnoten
(+++ § 174: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5 +++)
Suchhilfen: Feederfonds Anlagegrenze, Masterfonds Beteiligung, Anlagebeschränkung Derivate, Anteilshöhe Feederfonds, Kapitalanlage Prozent, Anlage in Masterfonds, Marktrisikopotenzial Berechnung, Verwahrstellenvereinbarung erforderlich, teiligung, lagebeschränkung, rechnung, wahrstellenvereinbarung