§ 177 KAGB
Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
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(1) Sind die Anlagebedingungen sowohl des Masterfonds als auch des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich über
- 1.
- jede Entscheidung,
- 2.
- jede Maßnahme,
- 3.
- jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie
- 4.
- alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen,
(2) Sind nur die Anlagebedingungen des Masterfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Feeder-OGAW unverzüglich über
- 1.
- jede Entscheidung,
- 2.
- jede Maßnahme,
- 3.
- jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie
- 4.
- alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen,
(3) Sind nur die Anlagebedingungen des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden und erhält die Bundesanstalt Informationen entsprechend Absatz 2 von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Master-OGAW, unterrichtet sie die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich darüber.
Fußnoten
(+++ § 177: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5 +++)
Suchhilfen: Mitteilungspflicht Bundesanstalt, Informationspflicht Fondsverwaltung, Meldung Zuwiderhandlung Fonds, Meldung Entscheidung Masterfonds, Meldung Maßnahme Feederfonds, Meldung Verstoß Anlagerichtlinien, Meldung Prüfungsbefunde, Meldung Änderungen Fondsstruktur, widerhandlung, scheidung, lagerichtlinien