§ 212 KAGB

Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung

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Der Wert eines inländischen OGAW und der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe und Rückgabe von Anteilen oder Aktien entweder von der Verwahrstelle unter Mitwirkung der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst zu ermitteln.

Fußnoten

(+++ § 212: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5 +++)

Suchhilfen: Bewertung OGAW-Anteile, Nettoinventarwert ermitteln, Rückgabe von Anteilen bewerten, Ausgabe von Anteilen bewerten, Bewertungsfrequenz Fonds, Berechnung Fondswert, wertung, teilen, werten, rechnung