§ 242 KAGB
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
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Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
Fußnoten
(+++ § 242: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
(+++ § 242: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)