§ 259 KAGB
Beschlüsse der Anleger
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(1) Die Anlagebedingungen eines Immobilien-Sondervermögens haben für den Fall der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen gemäß § 257 vorzusehen, dass die Anleger durch Mehrheitsbeschluss in die Veräußerung bestimmter Vermögensgegenstände einwilligen können, auch wenn die Veräußerung nicht zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 257 Absatz 1 Satz 3 erfolgt. Ein Widerruf der Einwilligung kommt nicht in Betracht. Die Einwilligung verpflichtet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zur Veräußerung.
- 1.
- an die Stelle der ausstehenden Schuldverschreibungen die ausgegebenen Investmentanteile treten,
- 2.
- an die Stelle des Schuldners die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft tritt und
- 3.
- an die Stelle der Gläubigerversammlung die Anlegerversammlung tritt.
(3) Die Abstimmung soll ohne Versammlung durchgeführt werden, wenn nicht außergewöhnliche Umstände eine Versammlung zur Information der Anleger erforderlich machen.
Fußnoten
(+++ § 259: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)
Suchhilfen: Anlegerbeschluss, Mehrheitsbeschluss Veräußerung, Anlegerversammlung ohne Versammlung, Aussetzung Anteilrücknahme, Stimmrechte Schwelle 30 Prozent, Einwilligung Veräußerung, Investmentanteil Verkauf, Anlegermehrheit Entscheidung, äußerung, legerversammlung, sammlung, setzung, willigung, scheidung