§ 260c KAGB

Rücknahme von Anteilen

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§ 98 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.

Suchhilfen: Anteile zurückgeben, Rücknahme von Fondsanteilen, Halbjährliche Rücknahme, Rücknahmetermin Fonds, Infrastruktur‑Sondervermögen Rücknahme, Anteil Rückkauf, geben