§ 272a KAGB
Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
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(1) Die Anlagebedingungen eines geschlossenen Publikums-AIF können vorsehen, dass dieser als geschlossener Feederfonds in einem geschlossenen Masterfonds anlegt.
(2) Die Anlage eines inländischen geschlossenen AIF als geschlossener Feederfonds in einem geschlossenen Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt und ist nur genehmigungsfähig, wenn es sich bei dem geschlossenen Masterfonds um einen geschlossenen AIF handelt.
(3) Spezial-AIF dürfen in einer geschlossenen Master-Feeder-Struktur entweder nicht geschlossener Masterfonds oder geschlossener Feederfonds sein, wenn geschlossene Publikums-AIF geschlossener Masterfonds oder geschlossener Feederfonds derselben geschlossenen Master-Feeder-Struktur sind.
- 1.
- die Anlagebedingungen oder die Satzung des geschlossenen Feederfonds und des geschlossenen Masterfonds,
- 2.
- den Verkaufsprospekt und das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des geschlossenen Feederfonds und des geschlossenen Masterfonds gemäß § 268,
- 3.
- die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß § 272d Absatz 1 Satz 2,
- 4.
- die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des § 272d Absatz 2, wenn für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds verschiedene Verwahrstellen beauftragt wurden,
- 5.
- die Abschlussprüfervereinbarung im Sinne des § 272d Absatz 3, wenn für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds verschiedene Abschlussprüfer bestellt wurden und
- 6.
- in den Fällen des § 272h die dort genannten Informationen für die Anleger.
- 1.
- der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen unter Bezeichnung des geschlossenen Masterfonds,
- 2.
- die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und
- 3.
- die Unterlagen gemäß Absatz 4.
(6) § 172 gilt entsprechend.
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