§ 39 KAGB
Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
↗ Links
- 1.
- von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht,
- 2.
- den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt,
- 3.
- ausdrücklich auf sie verzichtet oder
- 4.
- im Zuge einer Umwandlung nach § 305 des Umwandlungsgesetzes auf eine EU-Verwaltungsgesellschaft verschmolzen wird, sofern der übernehmende oder neue Rechtsträger nach § 320 des Umwandlungsgesetzes eine EU-Verwaltungsgesellschaft ist oder nach § 333 des Umwandlungsgesetzes seinen satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt.
(2) Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft auch über die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2 verfügt, erlischt diese Erlaubnis, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 11 des Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen wird.
- 1.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,
- 2.
- die Eigenmittel der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter die in § 25 vorgesehenen Schwellen absinken und die Gesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat,
- 3.
- der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 23 Nummer 2 bis 11 rechtfertigen würden,
- 4.
- die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft auch über die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2 verfügt und die Anforderungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes nicht mehr erfüllt,
- 5.
- gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Grund einer Ordnungswidrigkeit nach § 340 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d, e oder f, Nummer 3 bis 7, 9, 10, 13, 35, 76, 77 oder 81 oder auf Grund einer wiederholten Ordnungswidrigkeit nach § 340 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 Nummer 24, 31, 32, 37, 38, 40, 41, 49, 50 bis 63, 65, 72, 73, 78 oder 79 oder auf Grund einer Ordnungswidrigkeit oder auf Grund einer wiederholten Ordnungswidrigkeit nach § 120 Absatz 10 und § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Geldbuße festgesetzt werden kann,
- 6.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt,
- 7.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstoßen hat.
(4) § 38 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft aufhebt oder die Erlaubnis erlischt.
(5) Mit dem Erlöschen der Erlaubnis beziehungsweise der Aufhebung der Erlaubnis erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Investmentvermögen zu verwalten.
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