§ 50 KAGB
Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
↗ Links
- 1.
- den in Textform geschlossenen Vertrag mit der Verwahrstelle im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 und
- 2.
- Angaben nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft über jede Änderung des Umfangs der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft. Sie aktualisiert die Informationen, die in der Bescheinigung nach Anhang V der Verordnung (EU) 2024/910 enthalten sind. Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates unter Beachtung von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 unmittelbar mitzuteilen.
(3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Bundesanstalt auf Grundlage der Bescheinigung nach Anhang V der Verordnung (EU) 2024/910 Auskünfte darüber an, ob die Art des EU-OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erfasst ist oder fordert sie Erläuterungen zu den nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen an, gibt die Bundesanstalt ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen ab.
(4) Auf die Tätigkeit einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG umsetzen, entsprechend anzuwenden. Soweit diese Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausgeübt wird, sind § 26 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 8 sowie § 27 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 6 nicht anzuwenden.
Suchhilfen: EU-OGAW verwalten, OGAW‑Kapitalverwaltung melden, Grenzüberschreitende OGAW‑Dienstleistung, Verwahrstellen‑Vertrag übermitteln, Erlaubnisänderung OGAW melden, Unterlagen für EU‑OGAW‑Zulassung, walten, laubnisänderung, lagen