§ 5 KAGBAuslAnzV

Zurückweisung von Daten

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(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die
1.
nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder
2.
keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten.
Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.

(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.

Suchhilfen: Datensatz ablehnen, Ungültiges Datenformat, Datenübermittlung abgelehnt, Zurückgewiesene Daten melden, Elektronische Datenrückmeldung, Datensatz nicht eingegangen, lehnen, gegangen