§ 12 KapMuG
Erweiterung des Musterverfahrens
↗ Links
(1) Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses können Beteiligte des Musterverfahrens jeweils eine Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele beantragen.
(2) Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen. Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 sind anstelle der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen die Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzugeben.
- 1.
- die weiteren Feststellungsziele denselben Lebenssachverhalt betreffen, der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt,
- 2.
- die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt und
- 3.
- die Erweiterung sachdienlich ist.
(4) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, lehnt das Oberlandesgericht die Erweiterung durch unanfechtbaren Beschluss ab.
(5) Das Oberlandesgericht macht Erweiterungsbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung der Erweiterung unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt.
Suchhilfen: Musterverfahren erweitern, Erweiterungsantrag stellen, Feststellungsziele hinzufügen, Oberlandesgericht Beschluss, Kapitalmarktinformationen angeben, Erweiterungsbeschluss beantragen, Musterverfahrenregister veröffentlichen, Erweiterung sachdienlich prüfen, geben, antragen, öffentlichen, weiterung