§ 20 KapMuG – Vergleichsvorschlag
(1) Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie
- 1.
- dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder
- 2.
- einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten:
- 1.
- zur Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,
- 2.
- zum von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
- 3.
- zur Fälligkeit der Leistungen sowie
- 4.
- zur Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die Beteiligten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KapMuG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 62 Abs. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026