§ 9 KARBV
Vermögensübersicht
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(1) Der Vermögensaufstellung nach § 10 ist eine Vermögensübersicht voranzustellen, die eine zusammengefasste Gliederung der Vermögensaufstellung enthält. Die Vermögensübersicht ist nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des Sondervermögens, beispielsweise nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, und nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens zu gliedern.
- I.
- Vermögensgegenstände
- 1.
- Aktien
- 2.
- Anleihen
- 3.
- Derivate
- 4.
- Forderungen
- 5.
- Kurzfristig liquidierbare Anlagen
- 6.
- Bankguthaben
- 7.
- Sonstige Vermögensgegenstände
- II.
- Verbindlichkeiten
- III.
- Fondsvermögen.
- A.
- Vermögensgegenstände
- I.
- Immobilien
- 1.
- Mietwohngrundstücke
(davon in Fremdwährung) - 2.
- Geschäftsgrundstücke
(davon in Fremdwährung) - 3.
- Gemischtgenutzte Grundstücke
(davon in Fremdwährung) - 4.
- Grundstücke im Zustand der Bebauung
(davon in Fremdwährung) - 5.
- Unbebaute Grundstücke
(davon in Fremdwährung)
- II.
- Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
- 1.
- Mehrheitsbeteiligungen
(davon in Fremdwährung) - 2.
- Minderheitsbeteiligungen
(davon in Fremdwährung)
- III.
- Liquiditätsanlagen
- 1.
- Bankguthaben
(davon in Fremdwährung) - 2.
- Wertpapiere
(davon in Fremdwährung) - 3.
- Investmentanteile
(davon in Fremdwährung)
- IV.
- Sonstige Vermögensgegenstände
- 1.
- Forderungen aus Grundstücksbewirtschaftung
(davon in Fremdwährung) - 2.
- Forderungen an Immobilien-Gesellschaften
(davon in Fremdwährung) - 3.
- Zinsansprüche
(davon in Fremdwährung) - 4.
- Anschaffungsnebenkosten
(davon in Fremdwährung)- a)
- bei Immobilien
(davon in Fremdwährung) - b)
- bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
(davon in Fremdwährung)
- 5.
- Andere
(davon in Fremdwährung)
- B.
- Schulden
- I.
- Verbindlichkeiten aus
- 1.
- Krediten
(davon in Fremdwährung) - 2.
- Grundstückskäufen und Bauvorhaben
(davon in Fremdwährung) - 3.
- Grundstücksbewirtschaftung
(davon in Fremdwährung) - 4.
- anderen Gründen
(davon in Fremdwährung)
- II.
- Rückstellungen
(davon in Fremdwährung)
- C.
- Fondsvermögen.
Fußnoten
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
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