§ 2 KartKrebs/KartZystV
Anzeigepflichten
↗ Links
(1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der in § 1 genannten Schadorganismen unter Angabe des Standortes der betroffenen Kartoffelpflanzen oder des Lagerortes der betroffenen Kartoffeln unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden infolge einer stark verringerten oder veränderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte, wenn Anhaltspunkte einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe vorliegen.
(2) Anzeigepflichtig sind der Verfügungsberechtigte oder der Besitzer von Flächen zur Erzeugung von Kartoffeln und der Verfügungsberechtigte oder der Besitzer von Kartoffelpflanzen.
- 1.
- öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Kartoffeln durchführen,
- 2.
- Personen, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut nach § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind,
Suchhilfen: Kartoffelbefall melden, Schadorganismus Anzeige, Kartoffelkrankheit melden, Nematodenverdacht melden, Kartoffelzucht Anzeigepflicht, Pflanzenschutz Meldung