§ 30 KCanG

Verordnungsermächtigung

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Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erhalten dürfen, auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner zu begrenzen. Sie sollen hierbei insbesondere die bevölkerungsbezogene Dichte je Anbauvereinigung sowie Aspekte des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes berücksichtigen.

Suchhilfen: Anbauvereinigung begrenzen, Anzahl Anbauvereinigungen festlegen, Bevölkerungsdichte Anbauverein, Erlaubnis Anbauverein beantragen, Gesundheitsschutz bei Anbauvereinigung, Kinder- und Jugendschutz Anbauverein, bauvereinigung, grenzen, bauvereinigungen, antragen