§ 8 KDAV

Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur

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Die Bundesnetzagentur leitet die erhaltenen Antworten als Ergebnis an die ersuchende Stelle weiter. Die ersuchende Stelle soll ihre Empfangseinrichtungen jederzeit zum Empfang von Daten bereithalten.

Suchhilfen: Daten weiterleiten, Daten empfangen, Empfangsanlage bereit halten, Antwort von Behörde erhalten, Datenübermittlung durch Behörde, Datenübertragung, Datenweiterleitung, leiten