§ 11 KEPFachAusbV

Übergangsregelung

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Auf Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Suchhilfen: Fachkraft Brief‑ und Frachtverkehr, Ausbildungskontrakt ändern, Ausbildung Fortbestehen, bildung, bestehen