§ 7 KernbrStG
Auskunftspflicht des Herstellers der Brennelemente oder Brennstäbe
📖
↗ Links
Der Hersteller von Brennelementen oder Brennstäben, die nach § 5 verwendet werden, hat dem Hauptzollamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung eines Betreibers erforderlich sind.
Suchhilfen: Hersteller Auskunftspflicht, Brennelemente Meldung Zoll, Brennstab Steuerinformation, Zollamt Nachprüfung Brennstoffe, Brennstoffelemente Dokumentationspflicht, prüfung