§ 1 KFBauMechAusbV – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikers und der Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
- § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer der Handwerksordnung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KFBauMechAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-22-1-93 v. 10.6.2014 I 714 (FzMechAusbV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Juli 2023