§ 1 KFBauMechAusbV – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

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Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikers und der Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer der Handwerksordnung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KFBauMechAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 806-22-1-93 v. 10.6.2014 I 714 (FzMechAusbV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Juli 2023