§ 22 KFBauMechAusbV – Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

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(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KFBauMechAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 806-22-1-93 v. 10.6.2014 I 714 (FzMechAusbV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Juli 2023