§ 24 KfSachvG
Zweck der Registrierung
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Die Registrierung wird vorgenommen:
- 1.
- zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Anerkennung nach diesem Gesetz oder der Betrauung mit der Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen und von Ein- und Anbauabnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
- 2.
- zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Personen hinsichtlich der Anerkennungen oder Betrauungen nach Nummer 1 durch die zuständigen Behörden.
Suchhilfen: Registrierung Zweck, Fahrzeuguntersuchung Zulassung, Anerkennung Prüfstelle, Eignungsprüfung Personen, Zuverlässigkeitsprüfung Behörden, Betreuung Fahrzeugprüfung, Bestandsfeststellung Anerkennung, Einbauabnahme Registrierung, lassung, erkennung, verlässigkeitsprüfung, hörden, treuung, standsfeststellung