§ 5 KfSachvG

Anerkennung

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Die Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer wird durch Aushändigung oder Zustellung eines Ausweises erteilt. Der Ausweis ist an die Anerkennungsbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Anerkennung ruht oder wenn sie erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist.

Suchhilfen: Sachverständiger Ausweis zurückgeben, Prüfer Ausweis erhalten, Anerkennungsbehörde Rückgabe, Sachverständiger werden, Prüfer Anerkennung, Ausweis zurückgeben, Anerkennung erlischt, geben, halten, erkennung