§ 9 KfSachvG
Erteilung einer neuen Anerkennung
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Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2 und 3), Rücknahme oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren eine neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 4), wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers begründen. Bei der Berechnung der Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegangenen Ruhens der Anerkennung (§ 7 Abs. 1) zu berücksichtigen.
Suchhilfen: neue Anerkennung beantragen, Anerkennung erneuern, Zweijahresfrist beachten, Ruhen der Anerkennung, fachliche Eignung prüfen, erkennung, antragen, achten