§ 17 KfSachvV
Inkrafttreten
📖
↗ Links
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
Suchhilfen: Gebühren Fahrzeugprüfung, Kosten Kraftfahrzeuguntersuchung, Amtshandlungen Gebühren, Kraftfahrzeug Sachverständiger Kosten, Verkehrsgebühren Verordnung, Gebührenordnung Straßenverkehr, Gebühren für Prüfungen, kehrsgebühren, ordnung