§ 8 KfSachvV

Mündlicher Teil der Prüfung

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Der mündliche Teil der Prüfung dient dem zusammenfassenden Nachweis des Fachwissens und der Fähigkeit, das Wissen anzuwenden; er soll in der Regel für jeden Bewerber mindestens 30 Minuten dauern und muß alle drei Fachgebiete des schriftlichen Teils umfassen.

Suchhilfen: Fachwissen prüfen, Prüfung Dauer 30 Minuten, Prüfung aller Fachgebiete, Zusammenfassender Nachweis, Bewerber mündlicher Teil